Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 91 Agricoltura
Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 91 Landwirtschaft

916.401 Ordinanza del 27 giugno 1995 sulle epizoozie (OFE)

916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

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Art. 198 Caso di sospetto

In caso di sospetto di agalassia contagiosa, il veterinario cantonale ordina il sequestro semplice di 1° grado dell’effettivo sospetto fino all’invalidazione del sospetto.

Art. 199 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Infektiöser Agalaktie die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

a.
die verseuchten und verdächtigen Tiere geschlachtet werden;
b.
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:

a.
alle Tiere des Bestandes geschlachtet und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
b.
die verseuchten und verdächtigen Tiere geschlachtet worden sind und zwei serologische Untersuchungen aller übrigen Tiere ein negatives Resultat ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens zwei Monate nach der ersten Untersuchung erfolgen.
 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.