784.104.2 Ordinanza del 5 novembre 2014 sui domini Internet (ODIn)

784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)

Art. 15c Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Verfügung und Widerruf

1 Das BAKOM erlässt eine Verfügung über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Massnahme durch die Registerbetreiberin:

a.
eine solche Verfügung verlangt;
b.
ihre oder seine Identität korrekt bekannt gibt; und
c.
eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet, falls ihr oder sein Sitz oder Wohnsitz im Ausland liegt.

2 Wenn die Halterin oder der Halter innerhalb der in Artikel 15b Absatz 2 genannten Frist ihre oder seine Identität nicht korrekt bekannt gibt oder keine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet, widerruft die Registerbetreiberin die Zuteilung des Domain-Namens.

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017 (AS 2017 5225). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

 

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