784.101.1 Ordinanza del 9 marzo 2007 sui servizi di telecomunicazione (OST)

784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)

Art. 73 Procedura di conciliazione

Nel quadro dell’istruzione, l’UFCOM può aprire un’udienza di conciliazione.

Art. 74 Zugangsverfügung

1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.

2 Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.

3 Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.

 

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