784.101.1 Ordinanza del 9 marzo 2007 sui servizi di telecomunicazione (OST)

784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)

Art. 37 Obbligo di sede o di stabile organizzazione

I fornitori di servizi a valore aggiunto devono avere una sede o una stabile organizzazione in Svizzera.

73 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 18 nov. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 6183).

Art. 38 Verrechnung von Mehrwertdiensten

1 Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin verlangen, ihnen im Einzelfall kostenlos oder bei jeder Rechnungsstellung in einer separaten Rubrik folgende Daten mitzuteilen, sofern diese für die Rechnungstellung verwendet werden:

a.
soweit es verfügbar ist, das Adressierungselement, über das der Mehrwertdienst erbracht wird;
b.
das Datum und die Zeit der Erbringung des Mehrwertdienstes;
c.
gegebenenfalls die Verbindungsdauer;
d.
das für den Mehrwertdienst geschuldete Entgelt.

2 Bei Anschlüssen mit Vorbezahlung der Dienste teilt die Anbieterin von Fernmeldediensten die in Absatz 1 genannten Angaben auf Verlangen mit. Die mündliche Mitteilung muss kostenlos sein. Eine schriftliche Mitteilung darf nur einen geringen Betrag kosten.

3 Sie muss auf der Rechnung klar angeben, wie man die Identität und die Adresse der Anbieterin des Mehrwertdienstes feststellen kann.

4 Bestreitet eine Kundin oder ein Kunde eine Rechnung für Mehrwertdienste, so darf die Anbieterin von Fernmeldediensten nicht deshalb den Anschluss sperren oder den Vertrag vor Beilegung der Streitigkeit kündigen. Dies gilt auch, wenn der Mehrwertdienst nicht über einen Fernmeldedienst erbracht, sondern nur über diesen angeboten wird. Die Anbieterin von Fernmeldediensten darf aber den Zugang zu Mehrwertdiensten sperren.

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
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