172.220.111.31 Ordinanza del DFF del 6 dicembre 2001 concernente l'ordinanza sul personale federale (O-OPers)

172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)

Art. 48

(art. 72 cpv. 2 lett. b e c OPers)

1 Il rimborso dei pasti e dei pernottamenti è determinato in base alle spese usuali e ammissibili sul posto.

1bis In caso di viaggi di servizio all’estero le spese devono essere pagate mediante la Travelcard della Confederazione (carta di credito aziendale per gli impiegati della Confederazione).97

2 È fatto salvo il disciplinamento delle spese ai sensi delle Direttive del Consiglio federale del 7 dicembre 201298 concernenti l’invio di delegazioni a conferenze internazionali.99

96 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del DFF del 12 giu. 2015, in vigore dal 1° ago. 2015 (RU 2015 2249).

97 Introdotto dal n. I dell’O del DFF del 5 dic. 2016, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 4515).

98 FF 2012 8341

99 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del DFF del 12 giu. 2015, in vigore dal 1° ago. 2015 (RU 2015 2249).

Art. 47 Flugreisen

(Art. 72 Abs. 2 Bst. a und b BPV)

1 Flugreisen erfolgen grundsätzlich mit dem kostengünstigsten Arrangement in der Economy-Klasse einer IATA-Fluggesellschaft.

2 Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen einen Flug in der Business- anstatt in der Economy-Klasse bewilligen (kostengünstigstes Arrangement in der Business-Klasse einer IATA-Fluggesellschaft). Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn:

a.
die Reisezeit bei Direktflügen mindestens 9 Stunden (ab Abflug bis zur Landung an der Enddestination) oder bei Flügen mit einer oder mehreren Zwischenlandungen mindestens 11 Stunden (unter Anrechnung einer Umsteigezeit von bis zu 2 Stunden) beträgt; oder
b.
aufgrund der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen der reisenden Person oder betrieblicher Anforderungen Gründe dafür bestehen.

3 Absatz 1, 2 Bst. a und Artikel 42 Absatz 4 sind für Berechtigte nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung vom 24. Juni 200992 über den Lufttransportdienst des Bundes (V-LTDB) nicht anwendbar, sofern sie Dienstleistungen nach der V-LTDB zwecks Verhinderung von Leerflügen in Anspruch nehmen können.

4 Mit Zustimmung der zuständigen Stelle können die Angestellten ihre Flugreise von der BRZ auch bei einer Nicht-IATA-Fluggesellschaft buchen lassen. Dabei dürfen auf der Liste der EU über verbotene Fluggesellschaften vermerkte Fluggesellschaften93 nur berücksichtigt werden, wenn das Reiseziel mit keiner anderen Fluggesellschaft erreichbar ist.

5 Ist das von den Angestellten gewählte Flugarrangement an die Bedingung eines ein- oder mehrtägigen Aufenthaltes am Bestimmungsort geknüpft (Spezialarrangement) und gelten diese Tage nicht als Arbeitszeit, so können den Angestellten die Übernachtungskosten für den ersten freien Tag am Bestimmungsort vergütet werden. Die Gesamtkosten für Flug und Übernachtung dürfen die Kosten des von der BRZ vorgeschlagenen Flugarrangements nicht übersteigen.

6 Die BRZ kann ein durch die Angestellten vorgeschlagenes Spezialarrangement aus Gründen der Sicherheit oder wegen ungenügenden Versicherungsschutzes verweigern.

7 Die Angestellten dürfen auf Dienstreisen gesammelte Flugmeilen lediglich für dienstliche Flugreisen einlösen. Sie führen eine schriftliche Aufstellung der dienstlich gesammelten und eingelösten Flugmeilen und weisen die Aufstellung auf Verlangen ihren Vorgesetzten vor.

91 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2225).

92 SR 172.010.331

93 Die aktuelle Fassung dieser Liste kann auf der Internetseite des Bundesamtes für Zivilluftfahrt eingesehen werden (www.bazl.admin.ch > Dienstleistungen > Fluggesellschaften mit Landeverbot).

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
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