172.220.111.31 Ordinanza del DFF del 6 dicembre 2001 concernente l'ordinanza sul personale federale (O-OPers)

172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)

Art. 40a Tempo concesso per l’allattamento

(art. 68 OPers)

1 Durante il primo anno di vita del bambino, per l’allattamento e il tiraggio del latte materno è concesso per ogni figlio un tempo retribuito per l’allattamento pari a:

a.
30 minuti per una durata del lavoro giornaliero fino a quattro ore;
b.
60 minuti per una durata del lavoro giornaliero superiore a quattro ore;
c.
90 minuti per una durata del lavoro giornaliero superiore a sette ore.

2 La durata del lavoro giornaliero è calcolata in base alle ore di lavoro effettivamente prestate e al tempo retribuito concesso alla madre per l’allattamento nel corso del giorno lavorativo. La somma del tempo di lavoro e del tempo concesso per l’allattamento non deve superare la durata giornaliera del lavoro convenuta.

79 Introdotto dal n. I dell’O del DFF del 5 dic. 2016, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 4515).

Art. 40 Urlaub

(Art. 68 BPV)

1 Den Angestellten kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und des Urlaubszwecks bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden.

2 Bezahlter Urlaub kann insbesondere für die folgenden Aktivitäten gewährt werden:

a.
aktive Teilnahme oder Mitwirkung an bedeutenden Kultur- oder Sportanlässen: die erforderliche Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr;
b.
Tätigkeit in Berufsverbänden des Bundespersonals:
1.
für den Zentralpräsidenten oder die Zentralpräsidentin: die erforderliche Zeit, bis 40 Arbeitstage pro Jahr,
2.
für die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Zentralvorstandes: die erforderliche Zeit, bis 20 Arbeitstage pro Jahr,
3.
für übrige Funktionäre und Funktionärinnen: die für die Tätigkeit in Organen des Verbandes erforderliche Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr;
c.
Ausübung eines öffentlichen Amtes: die erforderliche Zeit, bis 15 Arbeitstage pro Jahr;
d.
Weiterbildung, insbesondere gewerkschaftlicher Natur: die erforderliche Zeit, bis 6 Arbeitstage innerhalb von 2 Jahren;
e.
Auslandeinsätze im Freiwilligenkorps für Katastrophenhilfe sowie im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste: die erforderliche Zeit, bis 6 Monate innerhalb von 2 Jahren;
f.
Teilnahme an internationalen Sportwettkämpfen: die erforderliche Zeit, bis 30 Arbeitstage pro Jahr;
g.70
Teilnahme an Jugend-und-Sport-Anlässen in einer Leitungsfunktion: die erforderliche Zeit, bis 6 Arbeitstage pro Jahr.

3 Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:

a.71
bei der eigenen Heirat, einschliesslich ziviler Trauung: 1 Arbeitstag;
b.72
c.73
für die Betreuung eines Familienmitglieds, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls: die erforderliche Zeit, bis 3 Arbeitstage pro Ereignis;
d.
beim Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, eines Elternteils oder Kindes: 3 Arbeitstage;
e.
beim Tod anderer Verwandter oder von Dritten zur Teilnahme an der Trauerfeier: die erforderliche Zeit, bis 1 Arbeitstag;
f.
bei Wohnungswechsel: die erforderliche Zeit, bis 1 Arbeitstag;
g.
bei Vorladung durch Behörden: die erforderliche Zeit, soweit der Termin nicht ausserhalb der Arbeitszeit angesetzt werden kann und es sich nicht um eine private Angelegenheit handelt;
h.74
für Kurzabsenzen wegen Arzt- oder Zahnarztbesuchen: die erforderliche Zeit für den Besuch und höchstens eine Stunde Reisezeit für Hin- und Rückweg, wobei die geleistete Arbeitszeit zusammen mit der Kurzabsenz die tägliche Sollarbeitszeit nicht überschreiten darf; werden planbare Arzt- oder Zahnarztbesuche ohne plausiblen Grund nicht auf Randzeiten oder freie Arbeitstage gelegt, so kann der Urlaub verweigert werden;
i.75
Teilnahme an der Delegiertenversammlung von PUBLICA.

4 Die Urlaube nach den Absätzen 2 und 3 werden an die Anstellungsdauer angerechnet.

5 Bei der Gewährung von Urlauben, insbesondere bei längeren unbezahlten Urlauben, wird die beurlaubte Person über die Beibehaltung der Sozialversicherung informiert und es werden mit ihr vereinbart:

a.
die Bedingungen der Wiederaufnahme der Arbeit;
b.
ob der Urlaub an die Anstellungsdauer angerechnet wird;
c.
ob und wie die berufliche Vorsorge sowie insbesondere die Beitragspflicht weitergeführt wird.

6 Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird die Zahl der nicht bezogenen Urlaubstage auf das neue Arbeitsverhältnis übertragen.76

70 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5399).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 20. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 618).

72 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 14. Mai 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 301).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 14. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 301).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).

75 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3811).

76 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).

 

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