143.5 Ordinanza del 14 novembre 2012 concernente il rilascio di documenti di viaggio per stranieri (ODV)

143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)

Art. 20 Perdita

1 Per perdita s’intende qualsiasi scomparsa di un documento di viaggio, segnatamente anche per furto o distruzione completa.

2 Il titolare deve denunciare al posto di polizia locale, non appena se ne accorge, la perdita del documento di viaggio. Se è avvenuta all’estero, la perdita del documento di viaggio deve essere comunicata anche alla competente rappresentanza diplomatica o consolare svizzera. Quest’ultima trasmette l’annuncio della perdita alla SEM.

3 Lo straniero deve restituire spontaneamente il documento di viaggio di cui ha annunciato la perdita non appena ne rientra in possesso.

4 Il documento di viaggio perde la sua validità con l’annuncio della perdita. I documenti di viaggio ritrovati non sono restituiti al titolare, bensì consegnati alla SEM, che li rende inservibili.

5 La perdita del documento di viaggio è registrata nel RIPOL:

a.
se la perdita è avvenuta in Svizzera: dal competente posto di polizia locale;
b.
se la perdita è avvenuta all’estero: dall’Ufficio federale di polizia, in base all’annuncio di perdita della SEM.

Art. 19 Verweigerung

1 Das SEM verweigert die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums, wenn:

a.
die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder einer entmündigten ausländischen Person ihre Einwilligung nicht erteilt; sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so genügt die Einwilligung eines sorgeberechtigten Elternteils; kann die Zustimmung des andern Elternteils aus den Umständen nicht ohne weiteres vermutet werden, so ist sie ebenfalls einzuholen;
b.
die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums einer Verfügung widersprechen würde, die von einer schweizerischen Behörde gestützt auf Bundesrecht oder kantonales Recht ergangen ist;
c.
die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil die ausländische Person in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird;
d.
die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil die ausländische Person von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist;
dbis.40
die ausländische Person mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt ist;
e.
die ausländische Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Verhaftung ausgeschrieben oder im Schengener Informationssystem (SIS) aufgeführt ist;
f.
die dem bisherigen Aufenthaltsstatus der ausländischen Person zugrunde liegende vorläufige Aufnahme, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nicht mehr gültig ist.

2 Geht aus einem Gutachten oder aus einem Gerichtsurteil hervor, dass die ausländische Person ihr altes Reisedokument gefälscht, verfälscht oder Unberechtigten zum Gebrauch überlassen hat, so verweigert das SEM die Ausstellung eines neuen Reisedokuments oder eines neuen Rückreisevisums während höchstens zwei Jahren.

40 Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
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