131.217 Costituzione del Cantone di Glarona, del 1o maggio 1988

131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988

disp1/Art. 152

Con l’entrata in vigore dell’articolo 29 capoverso 1, nel tenore del 7 maggio 2006, le autorità tutorie comunali sono soppresse. La legge può prevedere che queste autorità portino a termine le pratiche di cui sono state investite prima di tale entrata in vigore. Essa disciplina i particolari.

disp1/Art. 153 Zuständigkeiten des Regierungsrates

1 Fehlt es einer Einheitsgemeinde bei Inkrafttreten der Änderung vom 7. Mai 2006 an den unerlässlichen Vorschriften, so trifft der Regierungsrat für die erforderliche Dauer die nötigen Anordnungen.

2 Der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde nach Artikel 138 ff. Gemeindegesetz kann gestützt auf diese Verfassungsbestimmung alle Anordnungen treffen, welche in der Übergangsphase zwischen der Beschlussfassung durch die Landsgemeinde einerseits und der Errichtung von drei Einheitsgemeinden und der Übernahme der Aufgaben der bisherigen Fürsorgegemeinden und Vormundschaftsbehörden durch den Kanton bzw. der Auflösung der Fürsorgegemeinden andererseits erforderlich sind oder der reibungslosen und sparsamen Umsetzung der neuen Gemeindestruktur dienen. Er hat namentlich darauf zu achten, dass Aktiven möglichst erhalten, wirkungsvoll und sparsam eingesetzt, sowie bestimmungsgemäss bzw. nicht derart verwendet werden, dass es zum Nachteil anderer Gemeinden gereicht.

3 Diese Bestimmung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.