131.217 Costituzione del Cantone di Glarona, del 1o maggio 1988

131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988

disp1/Art. 147 Entrata in vigore della modifica del 7 maggio 2006

1 Le modifiche del 7 maggio 2006 entrano in vigore il 1° gennaio 2011.

2 Il Consiglio di Stato può anticipare l’entrata in vigore di singole disposizioni o di gruppi di disposizioni.

disp1/Art. 148 Zusammenlegung von Gemeinden

1 Ab dem 1. Januar 2011 bestehen im Kanton noch die folgenden drei Gemeinden in der Form der Einheitsgemeinde (Zusammenschluss von Orts-, Schulgemeinde und Tagwen):

Bilten, Mühlehorn, Obstalden, Filzbach, Niederurnen, Oberurnen, Näfels und Mollis;
Netstal, Riedern, Glarus und Ennenda;
Mitlödi, Sool, Schwändi, Schwanden, Haslen142, Luchsingen, Betschwanden, Rüti, Braunwald, Linthal, Matt, Engi und Elm.

2 Vorbehalten bleiben weitere freiwillige Zusammenschlüsse.

3 Die Stimmberechtigten der zusammengeschlossenen Gemeinden bestimmen den Namen der neuen Gemeinde.

4 Soweit die einzelnen Gemeinden gemäss Absatz 1 sich nicht bis zum 31. Dezember 2010 selber zusammenschliessen, erfolgt der Zusammenschluss ohne weitere Beschlussfassung auf den 1. Januar 2011.

5 Das Gemeindegesetz kann vorsehen, dass für eine Übergangsfrist von einer Amtsdauer Gemeinden, die gemäss Absatz 1 zusammengeschlossen werden, ein Anspruch auf mindestens einen Sitz in der Gemeindeexekutive zusteht. Der Anspruch kann für jede Gemeinde oder aber für eine Gemeindegruppe bestehen.

142 Der Zusammenschluss der Ortsgemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Es rechtfertigt sich, dass der Landrat dies im Zuge der vorliegenden Bereinigung vorwegnimmt; «Haslen» umfasst also die Gemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen.

 

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