131.217 Costituzione del Cantone di Glarona, del 1o maggio 1988

131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988

Art. 49 Banca cantonale

1 Il Cantone gestisce una banca cantonale. Ne garantisce gli impegni.

2 La banca cantonale dev’essere gestita in un’ottica economica. Deve servire soprattutto all’intera economia cantonale.

Art. 50 Steuern und andere Abgaben

1 Der Kanton und die Gemeinden sind berechtigt, für die Bedürfnisse des öffentlichen Haushalts nach Gesetz Steuern zu erheben.

2 Sie besteuern das Einkommen und das Vermögen der natürlichen Personen sowie den Ertrag und das Kapital der juristischen Personen.

3 Das Gesetz bestimmt Art und Umfang der weiteren Steuern. Es regelt die übrigen Abgaben, die Kanton, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften erheben können.

4 Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften können aufgrund von Verordnungen oder Gemeindeerlassen Gebühren verlangen.

 

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