1. Gütertransaktionen zwischen einzelnen Partnern werden zu marktkonformen Preisen und gemäss den international üblichen Geschäftsbedingungen abgewickelt. Insbesondere öffentliche Verwaltungen und staatliche Handelsunternehmen tätigen den Ankauf eingeführter oder den Verkauf von zu exportierenden Waren ausschliesslich nach Massgabe kommerzieller Erwägungen, auch hinsichtlich des Preises, der Qualität und der Verfügbarkeit. In Übereinstimmung mit üblichen Geschäftspraktiken ermöglichen sie Unternehmern der anderen Vertragspartei, an solchen Transaktionen zu Bedingungen des freien Wettbewerbs teilzunehmen.
2. Die Vertragsparteien dürfen die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner weder auffordern noch ermutigen, Tauschgeschäfte oder Gegengeschäftsverpflichtungen einzugehen.
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