5 RS 0.632.20 allegato 1A.1.d
1. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig bezüglich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Wareneinfuhr oder -ausfuhr oder auf internationalen Zahlungstransfers für die Ein- und Ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit dem Warenverkehr, die Meistbegünstigung.
2. Absatz 1 darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie
gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
5 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.d
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