(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten für die nachstehenden Begriffe die folgenden Begriffsbestimmungen:
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- «Gebiet mit geringem Auftreten von Schadorganismen» bezeichnet ein von den zuständigen Behörden festgelegtes Gebiet – ein ganzes Land, einen Teil eines Landes, mehrere Länder oder Teile davon –, in dem ein bestimmter Schadorganismus nur in geringem Masse vorkommt und das wirksamen Überwachungs-, Bekämpfungs- oder Ausrottungsmassnahmen unterliegt;
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- «Kommission» bezeichnet die nach Artikel XI gegründete Kommission für pflanzengesundheitliche Massnahmen;
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- «gefährdetes Gebiet» bezeichnet ein Gebiet, in dem ökologische Faktoren die Ansiedlung eines Schadorganismus begünstigen, dessen Vorkommen in diesem Gebiet zu bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten führt;
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- «Ansiedlung» bezeichnet die auf absehbare Zeit andauernde Erhaltung eines Schadorganismus in einem Gebiet nach dessen Eindringen;
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- «harmonisierte pflanzengesundheitliche Massnahmen» bezeichnet pflanzengesundheitliche Massnahmen, welche die Vertragsparteien auf der Grundlage internationaler Normen festgelegt haben;
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- «internationale Standards» bezeichnet internationale Standards, die in Übereinstimmung mit Artikel X Absätze 1 und 2 festgelegt wurden;
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- «Einschleppung» bezeichnet das Eindringen eines Schadorganismus, das zu seiner Ansiedlung führt;
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- «Schadorganismus» bezeichnet alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die für Pflanzen oder Pflanzen-erzeugnisse schädlich sind;
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- «Risikoanalyse von Schadorganismen» bezeichnet den Vorgang der Bewertung biologischer oder sonstiger wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Erkenntnisse zur Feststellung, ob ein Schadorganismus geregelt werden soll, und zur Festlegung der Intensität der zu seiner Bekämpfung zu ergreifenden pflanzengesundheitlichen Massnahmen;
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- «pflanzengesundheitliche Massnahme» bezeichnet alle Rechtsvorschriften, Regelungen oder amtlichen Verfahren, die der Verhütung der Einschleppung und/oder Verbreitung von Schadorganismen dienen;
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- «Pflanzenerzeugnisse» bezeichnet nicht verarbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (einschliesslich Getreide) sowie diejenigen verarbeiteten Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder wegen der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen hervorrufen können;
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- «Pflanzen» bezeichnet lebende Pflanzen und Teile lebender Pflanzen, einschliesslich Samen und Keimplasma;
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- «Quarantäneorganismus» bezeichnet einen Schadorganismus von potentieller wirtschaftlicher Bedeutung für das durch ihn gefährdete Gebiet, der in diesem Gebiet noch nicht vorkommt oder zwar schon vorkommt, aber nicht weit verbreitet ist und amtlichen Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen unterliegt;
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- «regionale Standards» bezeichnet Normen, die von einer regionalen Pflanzenschutzorganisation als Leitlinie für die Mitglieder dieser Organisation festgelegt werden;
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- «geregelter Artikel» bezeichnet alle Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Lager, Verpackungen, Beförderungsmittel, Behälter, Erden sowie andere Organismen, Gegenstände oder Material aller Art, die Schadorganismen, für die pflanzengesundheitliche Massnahmen für nötig erachtet werden, beherbergen oder verbreiten können, insbesondere diejenigen, die beim internationalen Transport verwendet werden;
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- «geregelter Nicht-Quarantäneorganismus» bezeichnet einen Nicht-Quarantäneorganismus, dessen Vorkommen an Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen durch unannehmbare wirtschaftliche Auswirkungen beeinträchtigt und der daher im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei gesetzlich geregelt wird;
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- «geregelter Schadorganismus» bezeichnet einen Quarantäneorganismus oder einen geregelten Nicht-Quarantäneorganismus;
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- «Sekretär» bezeichnet den nach Artikel XII ernannten Sekretär der Kommission;
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- «fachlich gerechtfertigt» bedeutet gerechtfertigt aufgrund von Schlussfolgerungen, die aus einer geeigneten Risikoanalyse von Schadorganismen oder gegebenenfalls einer anderen vergleichbaren Untersuchung und Bewertung der vorhandenen wissenschaftlichen Informationen gezogen wurden.
(2) Die Begriffsbestimmungen in diesem Artikel sind auf die Anwendung dieses Übereinkommens beschränkt; sie sind nicht so anzusehen, als berührten sie die aufgrund innerstaatlicher Gesetze oder sonstiger Vorschriften der Vertragsparteien festgelegten Begriffsbestimmungen.