1 Die bisher geltenden Schifffahrtszeichen, die denjenigen im Anhang 3 nicht entsprechen, müssen innerhalb dreier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Reglements ersetzt werden. Bis zu ihrem Ersatz behalten die Zeichen ihre bisherige Bedeutung; sie müssen unverzüglich entfernt werden, wenn sie nach diesem Reglement eine andere Bedeutung haben.
2 Innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Reglements haben alle Schiffe den Bestimmungen von Artikel 74 zu genügen.
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