0.631.242.04 Convenzione del 20 maggio 1987 relativa ad un regime comune di transito (con appendici e Protocollo addizionale)

0.631.242.04 Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (mit Anlagen und Zusatzprotokoll)

annexIII/lvlu1/lvlu13/Art. 19

I paesi comunicano alla Commissione l’elenco delle autorità abilitate a formulare o a ricevere richieste di assistenza, nonché ogni successiva modifica dello stesso.

La Commissione mette le informazioni ricevute a disposizione degli altri paesi.

lvlu39/lvlu1/lvlu12/Art. 18

(1)  Die Länder verzichten gegenseitig auf jede Erstattung der durch die Leistung der Amtshilfe nach Massgabe dieser Anlage entstehenden Kosten.

In den Fällen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde jedoch auf den jeweiligen Fall bezogene Erstattungsmodalitäten vereinbaren.

(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 bleibt das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für die finanziellen Folgen von Massnahmen haftbar, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.