0.518.23 Convenzione di Ginevra del 12 agosto 1949 per migliorare la sorte dei feriti, dei malati e dei naufraghi delle forze armate di mare (CG II) (con All.)

0.518.23 Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (GA II) (mit Anhang)

lvlu4/Art. 61

Le situazioni previste dagli articoli 2 e 3 conferiranno effetto immediato alle ratifiche depositate ed alle adesioni notificate dalle Parti belligeranti prima o dopo l’inizio delle ostilità o dell’occupazione. La comunicazione delle ratifiche od adesioni ricevute dalle Parti belligeranti sarà fatta dal Consiglio federale svizzero per la via più rapida.

disp1/Art. 62

Jeder Hohen Vertragspartei steht es frei, das vorliegende Abkommen zu kündigen.

Die Kündigung ist dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich anzuzeigen, der sie den Regierungen aller Hohen Vertragsparteien bekanntgibt.

Die Kündigung wird ein Jahr nach ihrer Anzeige an den Schweizerischen Bundesrat wirksam. Die angezeigte Kündigung bleibt jedoch, wenn die kündigende Macht in einen Konflikt verwickelt ist, so lange unwirksam, als der Friede nicht geschlossen wurde und auf alle Fälle so lange, als die Aktionen nicht abgeschlossen sind, die mit der Freilassung und Heimschaffung der durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen in Zusammenhang stehen.

Die Kündigung gilt nur in bezug auf die kündigende Macht. Sie hat keinerlei Wirkung auf die Verpflichtungen, welche die am Konflikt beteiligten Parteien gemäss den Grundsätzen des Völkerrechts zu erfüllen gehalten sind, wie sie sich aus den unter zivilisierten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.