0.360.136.1 Accordo del 27 aprile 1999 tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica federale di Germania sulla cooperazione transfrontaliera in materia di polizia e giudiziaria (Accordo di polizia tra Svizzera e Germania)

0.360.136.1 Vertrag vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag)

Art. 43 Applicazione e sviluppo dell’accordo

Ogni Stato contraente può chiedere la riunione di esperti di entrambi gli Stati per risolvere questioni relative all’applicazione del presente accordo e per presentare proposte per lo sviluppo della cooperazione.

Art. 44 Einbeziehung der Zollverwaltung

(1)  Soweit die zuständigen Beamten der Zollverwaltung der Bundesrepublik Deutschland Aufgaben des Bundesgrenzschutzes17 und Aufgaben im Zusammenhang mit Verstössen gegen Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wahrnehmen, gelten die Vorschriften der Artikel 4 (Zusammenarbeit auf Ersuchen), Artikel 9 (Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten), Artikel 10 (Polizeiliche Hilfe bei Gefahr im Verzug), Artikel 11 (Informationsübermittlung ohne Ersuchen), Artikel 12 (Zustellung von gerichtlichen und anderen behördlichen Schriftstücken), Artikel 14 und 15 (Observation), Artikel 16 (Nacheile), Artikel 17 und 18 (Verdeckte Ermittlungen), Artikel 19 (Kontrollierte Lieferung), Artikel 20 Absatz 2 (Grenzüberschreitende Fahndungsaktionen), Artikel 23 (Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren), Artikel 25 (Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen) sowie die Bestimmungen der Kapitel IV und V entsprechend. Die Verbote und Beschränkungen betreffen die Bereiche des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoffen, giftigen und schädlichen Abfällen, radioaktiven und nuklearen Materialien, Waren und Technologien von strategischer Bedeutung und anderen Rüstungsgütern, mit pornographischen Erzeugnissen sowie der Geldwäsche. Zuständige Beamte sind die als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bestellten Beamten der Zollverwaltung.

(2)  Eine Änderung des Katalogs der Verbote und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr im Sinne von Absatz 1 kann durch Notenwechsel vereinbart werden, der in den Vertragsstaaten amtlich veröffentlicht wird.

(3)  Werden der Schweizerischen Zollverwaltung Ermittlungskompetenzen im Sinne von Absatz 1 übertragen, kann dieser Staatsvertrag unter Einschluss der zugehörenden Geschäftswegregelung durch Notenwechsel entsprechend ergänzt werden, der in den Vertragsstaaten amtlich veröffentlicht wird.

17 Heute: der Bundespolizei.

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.