(1) Die Vertragsstaaten arbeiten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung eng zusammen, um die Wirksamkeit der Massnahmen der Strafrechtspflege zur Bekämpfung der Straftaten nach diesem Übereinkommen zu verstärken. Jeder Vertragsstaat trifft insbesondere wirksame Massnahmen:
- a)
- um Nachrichtenverbindungen zwischen seinen zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu verbessern und erforderlichenfalls einzurichten, um den sicheren und raschen Informationsaustausch über alle Erscheinungsformen der Straftaten nach diesem Übereinkommen, einschliesslich – wenn die betreffenden Vertragsstaaten dies für zweckmässig erachten – der Verbindungen zu anderen Straftaten, zu erleichtern;
- b)
- um bei Ermittlungen zu folgenden Fragen in Bezug auf Straftaten nach diesem Übereinkommen mit den anderen Vertragsstaaten zusammenzuarbeiten:
- i)
- Identität, Aufenthaltsort und Tätigkeit von Personen, die der Beteiligung an solchen Straftaten verdächtig sind, und Aufenthaltsort anderer betroffener Personen,
- ii)
- Bewegungen der aus der Begehung solcher Straftaten stammenden Erträge oder Vermögensgegenstände,
- iii)
- Bewegungen von bei der Begehung solcher Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen;
- c)
- um gegebenenfalls die erforderlichen Gegenstände oder Mengen an Stoffen zu Analyse- oder Ermittlungszwecken zur Verfügung zu stellen;
- d)
- um die wirksame Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu erleichtern und den Austausch von Personal und Sachverständigen, einschliesslich – vorbehaltlich zweiseitiger Übereinkünfte zwischen den betreffenden Vertragsstaaten – des Einsatzes von Verbindungsbeamten, zu fördern;
- e)
- um mit anderen Vertragsstaaten Informationen über die von organisierten kriminellen Gruppen eingesetzten spezifischen Mittel und Methoden auszutauschen, einschliesslich gegebenenfalls der benutzten Wege und Beförderungsmittel und der Verwendung falscher Identitäten, veränderter oder gefälschter Dokumente oder sonstiger Mittel zur Verschleierung ihrer Tätigkeit;
- f)
- um Informationen auszutauschen sowie Verwaltungs- und andere Massnahmen zu koordinieren, die zum Zweck der frühzeitigen Aufdeckung von Straftaten nach diesem Übereinkommen gegebenenfalls ergriffen werden.
(2) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Übereinkommens erwägen die Vertragsstaaten, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu schliessen beziehungsweise, falls solche Übereinkünfte bereits bestehen, diese zu ändern. Bestehen zwischen den betreffenden Vertragsstaaten keine solchen Übereinkünfte, so können sie dieses Übereinkommen als Grundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Bezug auf die Straftaten nach diesem Übereinkommen ansehen. Soweit zweckmässig, nutzen die Vertragsstaaten Übereinkünfte wie auch internationale oder regionale Organisationen in vollem Mass, um die Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu verstärken.
(3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, um Straftaten der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, die mittels moderner Technologien begangen werden, zu begegnen.