Droit interne 9 Économie - Coopération technique 91 Agriculture
Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 91 Landwirtschaft

916.401 Ordonnance du 27 juin 1995 sur les épizooties (OFE)

916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

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Art. 296 Aide administrative

1 Les cantons sont tenus d’assurer à l’OSAV l’aide administrative nécessaire pour la surveillance et l’application des conventions internationales dans le domaine vétérinaire.

2 Les cantons se prêtent aide administrative pour garantir une exécution conforme des prescriptions de la législation sur les épizooties.

Art. 297 Vollzug im Inland

1 Das BLV hat folgende Aufgaben:

a.693
b.694
Es bezeichnet die nationalen Referenzlaboratorien für die Überwachung der Diagnostik von Tierseuchen und der Antibiotikaresistenz und anerkennt die Laboratorien, die Untersuchungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Überwachung der Resistenzlage durchführen.
c.695
Es erlässt Vorschriften technischer Art für die Entnahme von Proben, die Zulassung von Veterinärdiagnostika und die Untersuchungen zur Feststellung von Seuchen.
cbis.696
Es erstellt zur Kontrolle des Tierverkehrs Musterdokumente und Anleitungen zuhanden der Kantone.
d.
Es sorgt zusammen mit den Kantonen für die Aus- und Weiterbildung der Kantonstierärzte und der amtlichen Tierärzte.
e.697
Es genehmigt die Bekämpfungsprogramme von Branchenorganisationen, sofern sie den Zielen der Tierseuchenbekämpfung entsprechen. Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, dass ihm die Ergebnisse regelmässig gemeldet werden.

2 Das BLV hat zudem die folgenden Befugnisse:

a.
Es kann Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären. Es legt die Voraussetzungen fest und bezeichnet die Massnahmen, die zu treffen sind, damit das betreffende Gebiet seuchenfrei bleibt.
b.
Es kann in einem Gebiet, in dem eine Tierseuche ein gefährliches Ausmass anzunehmen droht, den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten einschränken.
c.
Es kann Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage anordnen.
d.
Es kann prophylaktische oder therapeutische Massnahmen für bestimmte Seuchen und Tiergattungen gebietsweise oder für einzelne Bestände vorschreiben.
e.698
Es kann festlegen, welche Untersuchungsverfahren zur Überwachung und Bekämpfung der einzelnen Tierseuchen anzuwenden sind.
f.699
Es kann Fachleute und Institute ausserhalb der Bundesverwaltung mit Forschungsaufgaben im Tierseuchenbereich betrauen.
g.700
Es kann anordnen, dass die zuständigen Behörden auf Kosten des Bundes Desinfektions- und Wachtposten einrichten, Schutzimpfungen vornehmen und weitere nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft angezeigte Massnahmen treffen, wenn die Gefahr besteht, dass eine Tierseuche aus dem Ausland in die Schweiz eingeschleppt wird.

693 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4659).

694 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).

695 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

696 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

697 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

698 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

699 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

700 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

 

Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.