31.1 Die Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Überwachung der Einhaltung der finanziellen Garantien, die von den Unternehmen in den Artikeln 16 sowie 19–21 gefordert werden, und insbesondere bei der Durchführung der in den Artikeln 18 und 23 vorgesehenen Massnahmen zusammen.
31.2 Soweit die betreffenden Unternehmen befugt sind, die in Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Risiken zu decken, arbeiten sie ebenfalls zusammen, um die Mittel zu kontrollieren, über die diese Unternehmen zur pflichtgemässen Erbringung der Beistandsleistungen verfügen, sofern ihre Rechtsvorschriften eine Kontrolle vorsehen.
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