25.1 Das vorliegende Abkommen steht dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien Vorschriften anwenden, die für alle Versicherungsunternehmen und Versicherungszweige bei der Ausübung ihrer Tätigkeit eine Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie aller anderen zur ordnungsgemässen Ausübung der Aufsicht erforderlichen Unterlagen vorschreiben.
Im Falle der in Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 genannten Risiken sehen die Vertragsparteien jedoch keine Bestimmungen vor, die die Genehmigung oder die systematische Mitteilung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckwerke, die das betreffende Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern verwenden will, vorschreiben. Zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften können sie lediglich die nichtsystematische Mitteilung der genannten Bedingungen und sonstigen Dokumente vorschreiben.
Für die gleichen Risiken können die Vertragsparteien die vorherige Mitteilung oder die Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen lediglich im Rahmen eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen.
25.2 Dieses Abkommen steht ferner dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien für die Unternehmen, welche die Zulassung für den in Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Zweig beantragen oder erhalten haben, eine Überwachung der direkt oder indirekt vorhandenen Mittel an Personal und Material vorsehen, und zwar einschliesslich der Befähigung der Ärzteteams und der Qualität der Ausrüstung, über die diese Unternehmen verfügen, um ihren unter diesen Zweig fallenden Verpflichtungen nachzukommen.
25.3 Im Sinne dieses Abkommens umfassen die allgemeinen und die besonderen Versicherungsbedingungen nicht die spezifischen Bedingungen, mit denen im Einzelfall die besonderen Umstände des zu versichernden Risikos abgedeckt werden sollen.
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