Droit international 0.8 Santé - Travail - Sécurité sociale 0.81 Santé
Internationales Recht 0.8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit 0.81 Gesundheit

0.818.102 Règlement sanitaire international du 25 juillet 1969

0.818.102 Internationales Sanitätsreglement vom 25. Juli 1969

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Art. 84

1.  Les migrants, les nomades, les travailleurs saisonniers ou les personnes prenant part à des rassemblements périodiques importants, ainsi que tout navire, en particulier les petites embarcations utilisées pour le trafic côtier international, tout aéronef, train, véhicule routier ou autre moyen de transport qu’ils empruntent, peuvent être soumis à des mesures sanitaires additionnelles conformes aux lois et règlements de chacun des Etats intéressés et aux accords intervenus entre eux.

2.  Chacun des Etats informe l’Organisation des dispositions légales et réglementaires, ainsi que des accords, applicables aux migrants, aux nomades, aux travailleurs saisonniers et aux personnes prenant part à des rassemblements périodiques importants.

3.  Les normes d’hygiène observées à bord des navires et aéronefs qui transportent des personnes prenant part à des rassemblements périodiques importants ne seront pas inférieures à celles qui sont recommandées par l’Organisation.

Art. 83

1.  Die Luftfahrzeuge müssen gemäss Artikel 25 und entsprechend den von der Organisation empfohlenen Methoden von Insekten befreit werden, wenn sie einen Flughafen verlassen, der in einer Zone liegt, wo die Gefahr der Übertragung von Malaria oder einer anderen durch Mücken übertragenen Krankheit besteht oder wo sich krankheitsübertragende Mücken befinden, die gegen Insektenvernichtungsmittel resistent sind, oder wo eine krankheitsübertragende Mückenart lebt, die in der Gegend, wo das Luftfahrzeug seine nächste Landung vornehmen wird, ausgetilgt ist. Die betreffenden Staaten müssen die während des Fluges durchgeführte Insektenvernichtung als gültig anerkennen, sofern sie mit Hilfe der genehmigten Vorrichtung zur Insektenvernichtung durch Dämpfe vorgenommen wurde. Auslaufende Schiffe, die sich in der gleichen Lage befinden, müssen von den obengenannten Mücken und deren Larven freigehalten werden.

2.  Bei der Ankunft in einem Flughafen, der in einer Zone liegt, wo die Einschleppung von Überträgern zur Verschleppung von Malaria oder einer andern durch Mücken übertragenen Krankheit führen könnte oder wo eine Überträgerart ausgerottet wurde, die in der Zone, in der der Herkunftsflughafen liegt, noch vorhanden ist, können die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Flugzeuge gemäss Artikel 26 von Insekten befreit werden, sofern die Sanitätsbehörde keinen hinreichenden Nachweis erhält, dass die Insektenvernichtung entsprechend Absatz 1 dieses Artikels vorgenommen wurde. Die Schiffe, welche einen Hafen anlaufen, der sich in der gleichen Lage befindet, müssen unter Aufsicht der Sanitätsbehörde behandelt und von den betreffenden Mücken oder deren Larven befreit werden.

3.  Soweit dies möglich und gerechtfertigt ist, sind auch Eisenbahnzüge, Strassenfahrzeuge und andere Transportmittel oder Container sowie Schiffe des internationalen Küstenverkehrs oder der internationalen Binnenschiffahrt von Insekten freizuhalten, die menschliche Krankheiten übertragen.

 

Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.