(1) Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann sich durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat für eine oder mehrere Ausnahmeregelungen von den in den Anlagen A und B aufgeführten Ausstiegsdaten, im Folgenden als «Ausnahmeregelung» bezeichnet, registrieren lassen:
- a)
- wenn er beziehungsweise sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wird; oder
- b)
- im Fall eines mit Quecksilber versetzten Produkts, das durch Änderung der Anlage A hinzukommt, oder eines Herstellungsprozesses, bei dem Quecksilber verwendet wird und der durch Änderung der Anlage B hinzukommt – spätestens an dem Tag, an dem die anzuwendende Änderung für die Vertragspartei in Kraft tritt.
Jeder derartigen Registrierung wird eine Erklärung beigefügt, in der die Notwendigkeit der Ausnahmeregelung für die Vertragspartei erläutert wird.
(2) Eine Ausnahmeregelung kann entweder für eine in Anlage A oder B aufgeführte Kategorie oder für eine durch einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration benannte Unterkategorie registriert werden.
(3) Jede Vertragspartei, für die eine oder mehrere Ausnahmeregelungen gelten, wird in einem Register genannt. Das Sekretariat legt das Register an, führt es und macht es der Öffentlichkeit zugänglich.
(4) Das Register umfasst:
- a)
- eine Aufstellung der Vertragsparteien, für die eine oder mehrere Ausnahmeregelungen gelten;
- b)
- die für jede Vertragspartei registrierten Ausnahmeregelungen;
- c)
- den für jede Ausnahmeregelung geltenden Ablauftermin.
(5) Alle Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 erlöschen fünf Jahre nach dem in Anlage A oder B aufgeführten jeweiligen Ausstiegsdatum, sofern in dem Register nicht durch eine Vertragspartei ein kürzerer Zeitraum angegeben ist.
(6) Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf Ersuchen einer Vertragspartei beschliessen, eine Ausnahmeregelung um fünf Jahre zu verlängern, es sei denn, die Vertragspartei ersucht um einen kürzeren Zeitraum. Bei ihrem Beschluss berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien Folgendes in gebührender Weise:
- a)
- einen Bericht der Vertragspartei, in dem die Notwendigkeit einer Verlängerung der Ausnahmeregelung begründet wird sowie die zur schnellstmöglichen Beseitigung der Notwendigkeit für die Ausnahmeregelung ergriffenen und geplanten Massnahmen beschrieben werden;
- b)
- verfügbare Informationen, auch in Bezug auf die Verfügbarkeit alternativer Produkte und Prozesse, die quecksilberfrei sind oder bei denen weniger Quecksilber verbraucht wird als bei der Verwendung, die der Ausnahmeregelung unterliegt;
- c)
- geplante oder bereits ergriffene Massnahmen für eine umweltgerechte Quecksilberlagerung und Quecksilberabfallentsorgung.
Eine Ausnahmeregelung kann je Produkt und je Ausstiegsdatum nur einmal verlängert werden.
(7) Eine Vertragspartei kann eine Ausnahmeregelung jederzeit durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat zurücknehmen. Die Rücknahme einer Ausnahmeregelung wird an dem Tag wirksam, der in der Notifikation angegeben ist.
(8) Ungeachtet des Absatzes 1 kann sich ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstiegsdatum für das in Anlage A aufgeführte Produkt beziehungsweise den in Anlage B aufgeführten Prozess nicht für eine Ausnahmeregelung registrieren lassen, es sei denn, eine oder mehrere Vertragsparteien sind für dieses Produkt oder diesen Prozess nach Erhalt einer Verlängerung nach Absatz 6 auch weiterhin mit einer Ausnahmeregelung registriert. In diesem Fall kann sich ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration zu den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zeitpunkten für dieses Produkt beziehungsweise diesen Prozess für eine Ausnahmeregelung registrieren lassen; diese erlischt zehn Jahre nach dem jeweiligen Ausstiegsdatum.
(9) Nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Ausstiegsdatum für ein in Anlage A aufgeführtes Produkt beziehungsweise einen in Anlage B aufgeführten Prozess darf für eine Vertragspartei zu keinem Zeitpunkt mehr eine Ausnahmeregelung gelten.