- 1.
- a) Unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen behandelt jede Vertragspartei eine gegen ein aufgrund ihrer Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen erlassenes Gesetz oder eine Verordnung verstossende Handlung, die vorsätzlich begangen wurde, als strafbare Widerhandlung; sie wird die notwendigen Massnahmen ergreifen, damit schwere Widerhandlungen angemessen geahndet werden, z. B. mit Gefängnis oder einer andern Art des Freiheitsentzuges.
- b)
- Wenn Personen, die psychotrope Substanzen missbrauchen, derartige Widerhandlungen begangen haben, können die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes entweder an Stelle der Verurteilung oder der Bestrafung oder zusätzlich zu dieser vorsehen, dass diese Personen sich Massnahmen der Behandlung, der Erziehung, der Nachbehandlung, der Rehabilitierung und sozialen Wiedereingliederung nach Absatz 1 in Artikel 20 zu unterziehen haben.
2. Unter Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, der Rechtsordnung und der nationalen Gesetzgebung jeder Vertragspartei:
- a) i) wird jede einzelne einer Reihe zusammenhängender Handlungen, die Widerhandlungen nach Absatz 1 darstellen und in verschiedenen Staaten begangen worden sind, als selbständige Widerhandlung angesehen;
- ii)
- werden die vorsätzliche Teilnahme an einer dieser Widerhandlungen, die Vereinigung oder Abmachung zu ihrer Begehung oder der Versuch ihrer Begehung sowie die vorsätzlich begangenen Vorbereitungshandlungen und Finanzoperationen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel bezeichneten Widerhandlungen als mit Strafen im Sinne des Absatzes 1 bedrohte Widerhandlungen angesehen;
- iii)
- werden im Ausland ausgesprochene Verurteilungen wegen solcher Widerhandlungen bei der Feststellung des Rückfalls miteinbezogen; und
- iv)
- werden die oben erwähnten schweren Widerhandlungen, gleichgültig, ob sie von eigenen Staatsangehörigen oder Ausländern begangen wurden, von der Vertragspartei belangt, in deren Gebiet die Widerhandlung begangen wurde, oder von der Vertragspartei, in deren Gebiet der Täter sich aufhält, sofern dessen Auslieferung aufgrund der Gesetzgebung der Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet wurde, nicht vereinbar ist und sofern der betreffende Täter noch nicht belangt und verurteilt worden ist.
- b)
- Es ist wünschenswert, dass die in Absatz 1 und im Teil ii des Buchstabens a von Absatz 2 bezeichneten Widerhandlungen in jedem bestehenden oder abzuschliessenden Auslieferungsvertrag zwischen Vertragsparteien und auch von den Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages oder von der Gegenseitigkeit abhängig machen, als Auslieferungsfall angesehen werden, wobei jedoch gilt, dass die Auslieferung im Einklang mit der Gesetzgebung der Vertragspartei bewilligt wird, an die das Auslieferungsgesuch gerichtet ist, und dass diese berechtigt ist, die Festnahme des Täters zu verweigern oder die Auslieferung abzulehnen, wenn die zuständigen Behörden die Widerhandlung als nicht schwerwiegend genug ansehen.
3. Alle psychotropen oder sonstigen Stoffe sowie alle Gegenstände, die zu einer Widerhandlung im Sinne der Absätze 1 und 2 verwendet wurden oder dafür bestimmt waren, können beschlagnahmt und eingezogen werden.
4. Keine Bestimmung dieses Artikels beeinträchtigt die in der nationalen Gesetzgebung einer Vertragspartei enthaltenen Bestimmungen über die Zuständigkeit.
5. Keine Bestimmung dieses Artikels beeinträchtigt den Grundsatz, dass die darin bezeichneten Widerhandlungen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung einer Vertragspartei definiert, verfolgt und geahndet werden soll.