65 | - 1.
- (1) Das Generalsekretariat wird von einem Generalsekretär geleitet, der von
einem Vizegeneralsekretär unterstützt wird.
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66 | - (2)
- Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär nehmen ihren Dienst zu dem Zeitpunkt auf, der bei ihrer Wahl bestimmt wird. Sie bleiben in der Regel bis zu dem Zeitpunkt im Amt, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten auf ihrer nächsten Tagung festsetzt; sie können nur einmal wiedergewählt werden.
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67 | - (3)
- Der Generalsekretär trifft alle für eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel der Union erforderlichen Massnahmen und ist dem Verwaltungsrat in allen Verwaltungs‑ und Finanzfragen verantwortlich, die mit den Tätigkeiten der Union zusammenhängen. Der Vizegeneralsekretär ist dem Generalsekretär verantwortlich.
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68 | - 2.
- (1) Wenn die Stelle des Generalsekretärs frei wird, tritt der Vizegeneralsekretär als Nachfolger das Amt des Generalsekretärs an, das er bis zu dem Zeitpunkt innehat, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten auf ihrer nächsten Tagung festsetzt; er kann vorbehaltlich der Bestimmungen der Nummer 66 in dieses Amt gewählt werden. Wenn der Vizegeneralsekretär das Amt des Generalsekretärs unter diesen Voraussetzungen als Nachfolger antritt, gilt die Stelle des Vizegeneralsekretärs von diesem Zeitpunkt an als unbesetzt, wobei Nummer 69 zur Anwendung kommt.
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69 | - (2)
- Wenn die Stelle des Vizegeneralsekretärs mehr als 180 Tage vor dem Zeitpunkt frei wird, der für die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzt worden ist, ernennt der Verwaltungsrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.
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70 | - (3)
- Werden die Stelle des Generalsekretärs und die des Vizegeneralsekretärs gleichzeitig frei, so übernimmt der dienstälteste gewählte Beamte das Amt des Generalsekretärs für die Dauer von höchstens 90 Tagen. Der Verwaltungsrat ernennt einen Generalsekretär und, wenn beide Stellen mehr als 180 Tage vor dem Zeitpunkt frei geworden sind, der für die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzt worden ist, auch einen Vizegeneralsekretär. Ein so ernannter Beamter bleibt bis zum Ende der Amtszeit seines Vorgängers im Amt. Er darf auf der vorgenannten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei der Wahl für das Amt des Generalsekretärs oder das des Vizegeneralsekretärs kandidieren.
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71 | 3. Der Generalsekretär handelt als rechtmässiger Vertreter der Union. |
72 | 4. Der Vizegeneralsekretär unterstützt den Generalsekretär bei der Ausübung seines Amtes und übernimmt die besonderen Aufgaben, die ihm der Generalsekretär überträgt. Er übt das Amt des Generalsekretärs während dessen Abwesenheit aus. |