Droit international 0.7 Travaux publics - Énergie - Transports et communications 0.74 Transports et communications
Internationales Recht 0.7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 0.74 Verkehr

0.748.127.192.32 Accord du 20 février 1975 sur le transport aérien entre la Confédération Suisse et le Canada

0.748.127.192.32 Luftverkehrsabkommen vom 20. Februar 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada

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Art. XIV

1.  Dans un esprit d’étroite coopération, chaque Partie contractante ou ses autorités aéronautiques se consulteront, de temps à autre, afin d’assurer l’application et l’observation satisfaisante des dispositions du présent Accord et du tableau des routes.

2.  Une consultation demandée par une Partie contractante ou ses autorités aéronautiques devra commencer dans un délai de soixante (60) jours à compter de la date de la réception de la demande.

Art. XI Tarife

1.  Die Preise und allgemeinen Beförderungsbedingungen nach diesem Artikel können von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einzeln oder, nach Belieben der bezeichneten Unternehmen, in gemeinsamer Absprache oder in Absprache mit anderen Luftverkehrsunternehmen festgesetzt werden. Als Grundlage für die Festsetzung der Preise für die Beförderung auf den vereinbarten Linien dienen kommerzielle, marktbezogene Überlegungen. Jedes bezeichnete Unternehmen ist nur seinen eigenen Luftfahrtbehörden gegenüber verantwortlich für die Rechtfertigung seiner Preise.

2.  Die Vertragsparteien schreiben keine Unterbreitung der Preise für die Beförderung auf den vereinbarten Linien vor. Jede Vertragspartei kann die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei dazu verpflichten, ihren Luftfahrtbehörden auf Verlangen umgehend, auf für diese Luftfahrtbehörden akzeptable Weise und Form Zugang zu Informationen über ihre Preise zu gewähren.

3.  Die Vertragsparteien lassen (stillschweigend oder ausdrücklich) die Einführung und Beibehaltung von Preisen für die vereinbarten Linien zu, sofern nicht die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien ihr Nichteinverständnis zum Ausdruck bringen. Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Absatz 5 dieses Artikels trifft keine Vertragspartei Vorkehrungen, um die Einführung oder Beibehaltung eines Preises zu verhindern, der von einem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei für die Beförderung auf den vereinbarten Linien erhoben oder zur Belastung vorgeschlagen wird. Eingriffe durch die Luftfahrtbehörden haben in erster Linie folgenden Zwecken zu dienen:

(a)
der Verhinderung von unbilligen Diskriminierungspreisen oder -praktiken;
(b)
dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor unangemessen hohen oder unangemessen restriktiven Preisen infolge Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung;
(c)
dem Schutz der Luftverkehrsunternehmen vor Preisen, die aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden; und
(d)
dem Schutz der Luftverkehrsunternehmen vor künstlich niedrig gehaltenen Preisen, wenn Hinweise vorliegen, dass dadurch Mitbewerber ausgeschaltet werden sollen.

4.  Sind die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei mit einem Preis nicht einverstanden, teilen sie dies den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei sowie dem betroffenen Luftverkehrsunternehmen mit. Die Luftfahrtbehörden, welche die Mitteilung erhalten haben, teilen deren Erhalt innerhalb von zehn (10) Werktagen mit dem Hinweis mit, ob sie damit einverstanden sind oder nicht. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien tragen gemeinsam die Informationen zusammen, die für die Beurteilung eines Preises erforderlich sind, der Anlass für eine Mitteilung über das Nichteinverständnis gegeben hat. Haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mitgeteilt, dass sie mit der Mitteilung über das Nichteinverständnis einverstanden sind, so sorgen die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien unverzüglich dafür, dass der Preis zurückgenommen und nicht mehr erhoben wird.

5.  Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien können jederzeit technische Beratungen über Preise verlangen. Sofern die Luftfahrtbehörden nichts anderes vereinbart haben, finden solche Beratungen über Preise innerhalb von zehn (10) Tagen nach Empfang des Gesuches statt.

6.  Die allgemeinen Beförderungsbedingungen unterstehen den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen beider Vertragsparteien. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass diese allgemeinen Beförderungsbedingungen ihren Luftfahrtbehörden mitgeteilt oder unterbreitet werden. Lehnt eine Vertragspartei die allgemeinen Beförderungsbedingungen eines bezeichneten Unternehmens ab, so setzt sie die andere Vertragspartei unverzüglich darüber in Kenntnis.

7.  Die Vertragsparteien können von den bezeichneten Unternehmen verlangen, dass sie sämtliche Angaben zu den Preisen und die allgemeinen Beförderungsbedingungen für die Öffentlichkeit zugänglich machen.

16 Fassung gemäss Art. 3 des Änderungsprotokolls vom 29. Jan. 2019, in Kraft seit 22. Juni 2021 (AS 2021 441).

 

Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.