§ 1.  Das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr besorgt die Sekretariatsgeschäfte der Organisation.
§ 2.  Das Zentralamt hat insbesondere
- a) 
- die Aufgaben auszuführen, die ihm von den anderen Organen der Organisation übertragen werden;
- b) 
- die Anträge auf Änderung des Übereinkommens zur Behandlung vorzubereiten, wobei gegebenenfalls Sachverständige zugezogen werden;
- c) 
- die Ausschüsse einzuberufen;
- d) 
- den Mitgliedstaaten rechtzeitig die erforderlichen Dokumente für die Tagungen der verschiedenen Organe zu übermitteln;
- e) 
- die in Artikel 3 § 2 vorgesehenen Listen der Linien auf dem Laufenden zu halten und zu veröffentlichen;
- f) 
- die Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Beförderungsunternehmen entgegenzunehmen und sie gegebenenfalls den anderen Mitgliedstaaten und Beförderungsunternehmen zur Kenntnis zu bringen;
- g) 
- eine Rechtsprechungskartei auf dem Laufenden zu halten und zu veröffentlichen;
- h) 
- eine Zeitschrift herauszugeben;
- i) 
- die Organisation bei anderen internationalen Organisationen zu vertreten, die für Fragen zuständig sind, die mit den von der Organisation verfolgten Zielen zusammenhängen;
- j) 
- den jährlichen Voranschlag der Organisation auszuarbeiten und ihn dem Verwaltungsausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten;
- k) 
- die Finanzen der Organisation im Rahmen des genehmigten Voranschlages zu führen;
- l) 
- auf Ersuchen eines Mitgliedstaates oder eines Beförderungsunternehmens durch Anbieten seiner guten Dienste zu versuchen, Streitigkeiten zwischen den betreffenden Staaten oder Unternehmen über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zu schlichten;
- m) 
- auf Ersuchen der beteiligten Parteien – Mitgliedstaaten, Beförderungsunternehmen oder Benutzer – bei Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens Gutachten abzugeben;
- n) 
- bei der schiedsgerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäss Titel III mitzuwirken;
- o) 
- die durch den internationalen Verkehr bedingten finanziellen Beziehungen zwischen Beförderungsunternehmen sowie die Einziehung unbezahlter Forderungen zu erleichtern.
§ 3.  Die Zeitschrift enthält die für die Anwendung des Übereinkommens notwendigen Mitteilungen sowie Abhandlungen, Gerichtsurteile und Informationen, die für die Auslegung, die Anwendung und die Entwicklung des Eisenbahnbeförderungsrechtes von Bedeutung sind; die Zeitschrift erscheint in den Arbeitssprachen.