1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a)
- bedeutet der Ausdruck «Marokko» das Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko einschliesslich des an die Hoheitsgewässer von Marokko angrenzenden Gebiets, in dem Marokko in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte in bezug auf den Meeresboden und den Meeresuntergrund und der darin vorkommenden Naturschätze ausüben darf (Kontinentalsockel);
- b)
- bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- c)
- bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat» je nach dem Zusammenhang Marokko oder die Schweiz;
- d)
- umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- e)
- bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- f)
- bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- g)
- bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige» natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen, und juristische Personen, Personengesellschaften und andere Vereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
- h)
- bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
- (i)
- in Marokko den mit den Finanzen befassten Minister oder seinen gehörig bevollmächtigten Vertreter oder Delegierten;
- (ii)
- in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- i)
- bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff3 oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- j)
- bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nachdem, die schweizerische oder die marokkanische Steuer.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.