Droit international 0.6 Finances 0.67 Double imposition
Internationales Recht 0.6 Finanzen 0.67 Doppelbesteuerung

0.672.917.21 Convention du 28 août 1978 entre la Confédération suisse et le Royaume de Belgique en vue d'éviter les doubles impositions en matière d'impôts sur le revenu et sur la fortune

0.672.917.21 Abkommen vom 28. August 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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Art. 31

37 Abrogé par l’art. XXII de l’Avenant du 10 avr. 2014, approuvé par l’Ass. féd. le 19 juin 2015, avec effet au 19 juil. 2017 (RO 2017 4061; FF 2014 7929).

Art. 30 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann aber vom dritten Jahr an, das auf das Jahr des Austausches der Ratifikationsurkunden folgt, das Abkommen bis einschliesslich 30. Juni jeden Kalenderjahres gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. Im Falle der Kündigung vor dem 1. Juli eines solchen Jahres wird das Abkommen zum letzten Mal angewendet:

1. in Belgien:
a)
auf die durch Abzug an der Quelle erhobenen Steuern von den Einkünften, die spätestens am 31. Dezember des Kündigungsjahres zufliessen oder gezahlt werden;
b)
auf die übrigen Steuern von den Einkünften aus den Steuerperioden, die vor dem 31. Dezember des Jahres zu Ende gehen, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt;
2. in der Schweiz:
a)
auf die durch Abzug an der Quelle erhobenen Steuern von den Einkünften, die spätestens am 31. Dezember des Kündigungsjahres gezahlt werden;
b)
auf die übrigen Steuern für die Steuerjahre, die vor dem 31. Dezember des Jahres zu Ende gehen, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt.

40 Ursprünglich: Art. 31

 

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