(1) Sur demande, les autorités nationales de sécurité confirment que les contractants proposés du contrat classé ainsi que les personnes participant aux négociations précontractuelles ou à l’exécution de contrats classés disposent d’habilitations de sécurité appropriées.
(2)
(3) Les contrats classés contiennent des Programme Security Instructions sur les exigences de sécurité et la classification de chaque aspect ou élément du contrat classé. Une copie des Programme Security Instructions est transmise à l’autorité nationale de sécurité de la partie sous la juridiction de laquelle le contrat classé doit être exécuté.
(1) Auf Ersuchen bestätigen die Nationalen Sicherheitsbehörden, dass die vorgeschlagenen vertragschliessenden Partner des klassifizierten Vertrags sowie die Personen, die an den vorvertraglichen Verhandlungen oder an der Umsetzung von klassifizierten Verträgen beteiligt sind, über eine angemessene Sicherheitsbescheinigung zum Zugang zu klassifizierten Informationen verfügen.
(2) Die Nationalen Sicherheitsbehörden können verlangen, dass in einer Einrichtung eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird, um zu gewährleisten, dass die Sicherheitsstandards gemäss den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften weiterhin erfüllt werden.
(3) Klassifizierte Verträge enthalten Programmsicherheitsanweisungen zu den Sicherheitsanforderungen und zur Klassifizierung aller Aspekte und Elemente des klassifizierten Vertrags. Ein Exemplar der Programmsicherheitsanweisungen wird der Nationalen Sicherheitsbehörde der empfangenden Partei übergeben, gemäss deren rechtlichen Bestimmungen der klassifizierte Vertrag umzusetzen ist.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.