(1)
(2) La partie sous la juridiction de laquelle l’infraction à la sécurité a été commise examine l’incident sans tarder. Au besoin, l’autre partie coopère à l’enquête.
(3)
(1) Die Vertragsparteien setzen sich gegenseitig umgehend schriftlich über jeglichen Verstoss gegen die Sicherheitsbestimmungen und über jeden Verdacht bezüglich eines solchen Verstosses in Kenntnis, der mit einem Verlust, einer widerrechtlichen Aneignung oder einer unbefugten Weitergabe von klassifizierten Informationen zusammenhängt.
(2) Die Vertragspartei, in deren Rechtsordnung der Verstoss gegen die Sicherheitsbestimmungen erfolgte, untersucht den Vorfall unverzüglich. Die andere Vertragspartei beteiligt sich bei Bedarf an der Untersuchung des Vorfalls.
(3) Die Vertragspartei, in deren Rechtsordnung der Verstoss gegen die Sicherheitsbestimmungen erfolgte, setzt die andere Vertragspartei auf jeden Fall schriftlich über die Umstände des Verstosses gegen die Sicherheitsbestimmungen, das Ausmass des Schadens, die für die Reduktion des Schadens getroffenen Massnahmen und das Ergebnis der Untersuchung in Kenntnis.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.