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1. Die zuständigen Sicherheitsbehörden im Sinne des vorliegenden Abkommens sind:
2. Die Vertragsparteien informieren einander gegenseitig über jegliche Änderung hinsichtlich ihrer zuständigen Sicherheitsbehörde.
3. Die Vertragsparteien ergreifen die notwendigen Massnahmen zur gemeinsamen Koordination aller Anforderungen und Abläufe bei der Umsetzung des vorliegenden Abkommens.
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