1. Die verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte können der ersuchenden Behörde nach den vom Recht des ersuchten Staates vorgesehenen vereinfachten Verfahren herausgegeben werden, wenn alle Berechtigten ihre Zustimmung erteilt haben.
2. Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so führt der ersuchte Staat das Rechtshilfeverfahren für den restlichen Teil weiter.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.