(Zu Art. 5 des Übereinkommens)
1. Die Rechtshilfe, die prozessualen Zwang erfordert, wird nur gewährt, wenn die dem Ersuchen zu Grunde liegende Handlung nach dem Recht beider Staaten strafbar ist.
2. Unter prozessualem Zwang ist zu verstehen:
3. Bei Weigerung in den unter Absatz 2 Buchstaben b und e erwähnten Fällen, führt die ersuchte Behörde die entsprechende rechtliche Grundlage an.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.