Droit international 0.3 Droit pénal - Entraide 0.31 Répression de certains délits
Internationales Recht 0.3 Strafrecht - Rechtshilfe 0.31 Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen

0.311.42 Convention internationale du 12 septembre 1923 pour la répression de la circulation et du trafic des publications obscènes (avec acte final)

0.311.42 Internationales Übereinkommen vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen (mit Schlussakte)

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Préambule

Präambel

Albanien, Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, Grossbritannien (mit der Südafrikanischen Union, Neuseeland, Indien und dem Freistaat Irland), Bulgarien, China, Kolumbien, Costa-Rica, Kuba, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Haiti, Honduras, Ungarn, Italien, Japan, Lettland, Litauen,
Luxemburg, Monaco, Panama, Niederlande, Persien, Polen (mit Danzig), Portugal,
Rumänien, Salvador, Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweiz, Tschechoslowakei, Türkei und Uruguay,

vom gemeinsamen Wunsche geleitet, die Verbreitung und den Vertrieb von unzüchtigen Veröffentlichungen so wirksam wie möglich zu bekämpfen,

nach Annahme der Einladung der Regierung der Französischen Republik zur Teilnahme an einer Konferenz, die unter dem Schutze des Völkerbundes auf den 31. August 1923 nach Genf einberufen worden ist, um den im Jahre 1910 ausgearbeiteten Entwurf eines Übereinkommens und die Bemerkungen der einzelnen Staaten zu prüfen und das Übereinkommen in seiner endgültigen Fassung festzustellen und zu unterzeichnen,

haben für diesen Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten und nach Kenntnisnahme der Schlussakte der Konferenz und des Abkommens vom 4. Mai 19103 folgende Bestimmungen vereinbart haben:

 

Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.