1. Die Einreise eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt wird mit einem der folgenden Beweismittel nachgewiesen:
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- Einreise- oder Ausreisestempel oder andere gleichwertige Vermerke in echten, verfälschten oder gefälschten Reisedokumenten oder Identitätsausweisen;
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- Aufenthaltstitel, der vor weniger als drei (3) Monaten abgelaufen ist;
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- Visum, das vor weniger als drei (3) Monaten abgelaufen ist;
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- Reiseticket, das auf den Namen der betroffenen Person ausgestellt ist und ihre Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ihre Weiterreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei belegt.
2. Die Einreise eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder sein dortiger Aufenthalt wird mit einem der folgenden Dokumente oder einer der folgenden Angaben glaubhaft gemacht:
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- von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, mit dem sich die Identität der betroffenen Person feststellen lässt, wie z. B. Führerausweis, Seemannsbuch oder Waffenschein;
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- Aufenthaltstitel, der vor mehr als drei (3) Monaten abgelaufen ist;
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- Fotokopie eines der vorgenannten Dokumente, sofern sich diese beim Vergleich mit dem von der ersuchten Vertragspartei vorgelegten Originaldokument als echt herausstellt;
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- von der ersuchten Vertragspartei zu einem früheren Zeitpunkt abgenommene Fingerabdrücke der betroffenen Person;
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- von der betroffenen Person benutzte Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei registriert sind;
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- Zutrittskarten für öffentliche und private Einrichtungen;
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- Hotel-, Krankenkassen- oder sonstige Quittungen;
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- Kassenzettel von Einkaufszentren, die sich im Besitz der betroffenen Person befinden;
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- Briefe, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei geschrieben hat;
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- Aussagen des Vertreters einer Behörde;
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- widerspruchsfreie und hinreichend präzise Erklärungen der betroffenen Person, die objektiv überprüfbare Informationen enthalten und von der ersuchten Vertragspartei nachgeprüft werden können;
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- überprüfbare Angaben, wonach die betroffene Person die Dienste einer Reiseagentur oder eines Schleppers in Anspruch genommen hat.
3. Dokumente, die nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei von Drittpersonen verwaltet oder erworben werden können, ohne dass diese im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei persönlich anwesend sein müssen, fallen ausser Betracht.