956.1 Federal Act of 22 June 2007 on the Swiss Financial Market Supervisory Authority (Financial Market Supervision Act, FINMASA)

956.1 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)

Art. 23 Data processing and public directory

1 As part of its supervisory activity under this Act and the financial market acts, FINMA processes personal data, including particularly sensitive personal data and personality profiles. It regulates the details.

2 It maintains a directory of the supervised persons and entities. This directory is accessible to the public in electronic form.

Art. 22 Information der Öffentlichkeit

1 Die FINMA informiert die Öffentlichkeit jährlich mindestens einmal über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis.

2 Sie informiert nicht über einzelne Verfahren, es sei denn, es bestehe dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis, insbesondere, wenn die Information nötig ist:

a.
zum Schutz der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer oder der Beaufsichtigten;
b.
zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen; oder
c.
zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz.

3 Hat sie über ein Verfahren informiert, so informiert sie unverzüglich auch über dessen Einstellung. Auf Verlangen des Betroffenen kann davon abgesehen werden.

4 Sie trägt bei ihrer gesamten Informationstätigkeit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen Rechnung. Die Veröffentlichung von Personendaten kann in elektronischer oder gedruckter Form erfolgen.

 

This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.