Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 95 der Bundesverfassung1,
in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. April 19993,
beschliesst:
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