732.1 Nuclear Energy Act of 21 March 2003 (NEA)

732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)

Art. 94 Offences in commercial enterprises

For offences in accordance with this Act, Article 6 of the Federal Act of 22 March 197448 on Administrative Criminal Law applies.

Art. 93 Übertretungen

1 Mit Haft oder Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
die Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen, den Zutritt zu den Geschäftsräumen und die Einsicht in Unterlagen nach Artikel 73 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht;
b.
eine Meldepflicht, eine Pflicht zu Kontrolle und Buchführung oder eine Dokumentationspflicht nach diesem Gesetz oder einer Ausführungsverordnung verletzt;
c.
auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem anderen Straftatbestand vorliegt.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

 

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