641.711 Ordinance of 30 November 2012 for the Reduction of CO2 Emissions (CO2 Ordinance)

641.711 Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)

Art. 70 Ruling

The FOEN rules on reduction obligations.

Art. 69 Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung

1 Das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU bis zum 1. September des Vorjahres einzureichen. Das BAFU kann die Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken. Es legt in einer Richtlinie die Form des Gesuchs fest.227

2 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:

a.
die Tätigkeiten nach Anhang 7;
b.
die Treibhausgasemissionen und Produktionsmengen der vergangenen zwei Jahre;
c.
das angestrebte Emissions- oder Massnahmenziel.

2bis Der Vorschlag für das Massnahmenziel muss unter Beizug einer der vom BAFU dazu beauftragten privaten Organisationen nach Artikel 130 Absatz 6 erarbeitet werden.228

3 Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen, insbesondere über:

a.229
den Stand der in den Anlagen verwendeten Technik;
b.230
bereits realisierte treibhausgaswirksame Massnahmen, deren Wirkung und Finanzierung;
c.
die technisch und wirtschaftlich möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen mit Abschätzung der Wirkung und der Kosten.

4 Es kann verlangen, dass der Betreiber von Anlagen ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 einreicht.231

227 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

228 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (AS 2014 3293). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2473).

229 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

230 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2014 (AS 2014 3293).

231 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

 

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