641.711 Ordinance of 30 November 2012 for the Reduction of CO2 Emissions (CO2 Ordinance)

641.711 Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)

Art. 111 Control

Control of the correct use of the global financial assistance is governed by Article 60 EnO305.

Art. 110 Berichterstattung

1 Die Berichterstattung richtet sich nach Artikel 59 EnV304.

2 Der Bericht muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 59 Absatz 3 EnV pro gefördertes Projekt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen angemessen Auskunft geben über die mit dem Förderprogramm erwarteten und erzielten Emissionsverminderungen.

3 Das BFE leitet den Bericht zur Kenntnisnahme an das BAFU weiter.

 

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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.