291 Federal Act on Private International Law (PILA)

291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 191

The only appeal authority is the Swiss Federal Supreme Court. The procedures are governed by Articles 77 and 119a of the Federal Supreme Court Act of 17 June 2005165.

164 Amended by No 1 of the FA of 19 June 2020, in force since 1 Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

165 SR 173.110

Art. 190

1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.

2 Der Entscheid kann nur angefochten werden:

a.
wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter161 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b.
wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c.
wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d.
wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e.
wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.

3 Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.

4 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.162

161 Ausdruck gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

162 Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

 

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