272 Swiss Civil Procedure Code of 19 December 2008 (Civil Procedure Code, CPC)

272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 60 Verification of compliance with the procedural requirements

The court shall examine ex-officio whether the procedural requirements are satisfied.

Art. 59 Grundsatz

1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:

a.
die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b.
das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c.
die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d.
die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e.
die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f.
der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
 

This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.