272 Swiss Civil Procedure Code of 19 December 2008 (Civil Procedure Code, CPC)

272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 205 Confidentiality of proceedings

1 The statements of the parties may not be recorded or used subsequently in court proceedings.

2 The use of the statements in the case of a proposed judgment or a decision by the conciliation authority is reserved.

Art. 204 Persönliches Erscheinen

1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.

2 Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.

3 Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:

a.
ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
b.
wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
c.
in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.

4 Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.

 

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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.