272 Swiss Civil Procedure Code of 19 December 2008 (Civil Procedure Code, CPC)

272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 190

1 The court may obtain information in writing from official authorities.

2 It may obtain information in writing from private persons if the formal examination of a witness seems unnecessary.

Art. 189 Schiedsgutachten

1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen.

2 Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2.

3 Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn:

a.
die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können;
b.
gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und
c.
das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist.
 

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