272 Swiss Civil Procedure Code of 19 December 2008 (Civil Procedure Code, CPC)

272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 182 Record

A record must be kept of the inspection. If appropriate, the record shall include plans, drawings, photographs and other technical resources.

Art. 181 Durchführung

1 Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhaltes auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen.

2 Es kann Zeuginnen und Zeugen sowie sachverständige Personen zum Augenschein beiziehen.

3 Kann der Gegenstand des Augenscheins ohne Nachteil vor Gericht gebracht werden, ist er einzureichen.

 

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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.