220 Federal Act of 30 March 1911 on the Amendment of the Swiss Civil Code (Part Five: The Code of Obligations)

220 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 866 I. Duty of loyalty

The members are obliged to safeguard the interests of the cooperative loyally and in good faith.

Art. 863 6. Weitere Reserveanlagen

1 Die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in Reserve- und andere Fonds sind in erster Linie von dem zur Verteilung gelangenden Jahresgewinn in Abzug zu bringen.

2 Soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Generalversammlung auch solche Reserveanlagen beschliessen, die im Gesetz oder in den Statuten nicht vorgesehen sind oder über deren Anforderungen hinausgehen.

3 In gleicher Weise können zum Zwecke der Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte, Arbeiter und Genossenschafter sowie zu andern Wohlfahrtszwecken Beiträge aus dem Jahresgewinn auch dann ausgeschieden werden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind; solche Beitrage stehen unter den Bestimmungen über die statutarischen Wohlfahrtsfonds.

 

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