220 Federal Act of 30 March 1911 on the Amendment of the Swiss Civil Code (Part Five: The Code of Obligations)

220 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 409 II. Incapacity of payee to enter into a contract

The mandator may not plead as defence against the mandatee the fact that the payee did not have personal capacity to enter into the contract.

Art. 408 I. Begriff und Form

1 Hat jemand den Auftrag erhalten und angenommen, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, jedoch unter Verantwortlichkeit des Auftraggebers, einem Dritten Kredit zu eröffnen oder zu erneuern, so haftet der Auftraggeber wie ein Bürge, sofern der Beauftragte die Grenzen des Kreditauftrages nicht überschritten hat.

2 Für diese Verbindlichkeit bedarf es der schriftlichen Erklärung des Auftraggebers.

 

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