220 Federal Act of 30 March 1911 on the Amendment of the Swiss Civil Code (Part Five: The Code of Obligations)

220 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1129 2. Protest, time limits

1 The protest or equivalent declaration must be made before the time limit for presentation expires.

2 Where the cheque is presented on the last day of the time limit, the protest or equivalent declaration may still be made on the following working day.

Art. 1126 b. Rechte des Inhabers bei Konkurs, Zahlungseinstellung, Zwangsvollstreckung

1 Der Inhaber eines Verrechnungschecks ist jedoch befugt, vom Bezogenen Barzahlung zu verlangen und bei Nichtzahlung Rückgriff zu nehmen, wenn über das Vermögen des Bezogenen der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn er seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist.

2 Dasselbe gilt, wenn der Inhaber infolge von Massnahmen, die auf Grund des Bankengesetzes vom 8. November 1934824 getroffen worden sind, über die Gutschrift beim Bezogenen nicht verfügen kann.

 

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