210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 909 I. Establishment

A chattel is pawned by delivering it to the pawnbroker against receipt.

Art. 908 II. Dauer

1 Die Bewilligung wird an private Anstalten nur auf eine bestimmte Zeit erteilt, kann aber erneuert werden.

2 Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Anstalt die Bestimmungen, denen ihr Betrieb unterstellt ist, nicht beobachtet.

 

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